Lassen sich die Kosten absetzen?

By | August 19, 2019

Wer einen Schlüsseldienst mit der Öffnung einer Tür beauftragt, bleibt auf den Kosten sitzen. Diese Meinung vertreten viele Menschen. Schließlich ist der Einsatz oft der eigenen Fahrlässigkeit geschuldet. Doch ganz der Wahrheit entspricht das nicht. Unter gewissen Voraussetzungen können die Schlüsseldienst Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Das heißt, sie finden in der alljährlich zu erstellenden Einkommenssteuererklärung Berücksichtigung. Die beiden wichtigsten Voraussetzungen dafür sind eine korrekt erstellte Rechnung und die Zahlung derselben per Überweisung. Barquittungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert.

Schlüsseldienst Kosten von Steuer absetzen

Diese Angaben müssen in einer Rechnung enthalten sein

Damit eine Rechnung steuerlich anerkannt wird, muss sie gewisse Angaben enthalten. Das sind zum einen die vollständige Adresse des Schlüsseldienstes sowie die des Rechnungsempfängers. Weiterhin ist das Datum, eine fortlaufende Rechnungsnummer und das Leistungsdatum beziehungsweise der Leistungszeitraum Pflicht. Des Weiteren sollte die Rechnung die Steuernummer des leistenden Unternehmens enthalten. Für die Anerkennung durch das Finanzamt ist die Unterteilung der erbrachten Dienstleistung in Material- und Lohnkosten empfehlenswert. Ist das leistende Unternehmen umsatzsteuerpflichtig, muss die Umsatzsteuer als gesonderter Betrag ausgewiesen werden. Sollte das Unternehmen die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nehmen, ist ein entsprechender Hinweis darauf erforderlich. Die Einzelpreise der Leistungen sowie die Umsatzsteuer, soweit angefallen, werden am Ende zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst. Das ist üblicherweise der Betrag, den der Rechnungsempfänger zu zahlen hat. Die Verpflichtung zum Aufführen einer Bankverbindung besteht nicht, wird aber in den meisten Fällen für die zwingend erforderliche Überweisung vorhanden sein. Wichtig ist außerdem eine Unterschrift auf der Rechnung von einer zur Rechnungserstellung befugten Person.

Was wird steuerlich berücksichtigt?

Nicht alle Schlüsseldienst Kosten lassen sich von der Steuer absetzen. Es sind nur die Lohnkosten und davon lediglich 20 Prozent. Arbeiten an Türen und Fenstern fallen unter die haushaltsnahen Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Diese sind bis zu einer Höhe von 1.200 Euro pro Kalenderjahr abzugsfähig. Neben dem Eintragen in der entsprechenden Spalte im Mantelbogen der Einkommenssteuererklärung müssen die Rechnung und der Zahlungsbeleg beim Finanzamt eingereicht werden. Ein Vermerk auf der Rechnung “überwiesen am…” ist nicht ausreichend. Der geeignetste Zahlungsnachweis ist der Kontoauszug (in Kopie) mit der betreffenden Buchung darauf.

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