Von „Wucher“ wird rechtlich immer dann ausgegangen, wenn die Rechnung des sonst üblichen Durchschnittspreises um mindestens das doppelte überschritten wird und gleichzeitig eine bestimmte Situation ausgenutzt wird. Wenn der Schlüsseldienst somit Ihre Situation hinsichtlich der verschlossenen Tür ausgenutzt, um Ihnen eine überhöhte Rechnung auszustellen, so ist das Ausnutzen einer bestimmten Situation (Notlage) gegeben. Wenn der Rechnungsbetrag dann noch mindestens doppelt so hoch ist, wie ein üblicher Durchschnittspreis, handelt es sich tatsächlich um Wucher. Der Vertrag ist damit nichtig und wird so behandelt, als ob dieser niemals mit dem Schlüsseldienst abgeschlossen würde. Sie haben damit keinerlei Zahlungsverpflichtung.